“Danke für Ihr Mail, es wird jetzt gelöscht…
… in dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte meine Vertretung per Mail oder Telefon oder Sie schicken mir Ihr Mail nochmal, wenn ich am 22. August aus dem Urlaub zurück bin.”
Wenn Sie denken, mit der Abwesenheitsnotiz sind Sie juristisch gesehen aus dem Schneider, haben Sie sich geschnitten. In einer umfangreichen Analyse der Vertretungs- und Weiterleitungsregeln beschäftigt sich der Datenschutz-Guru Stephan Hansen-Oest ausführlich mit den rechtlichen Konsequenzen der Weiterleitung. Wobei das so einfach nicht ist, denn, wie so oft bei allem was mit Internet zu tun hat, drücken sich Gerichte und Gesetzgeber um eindeutige Entscheidungen herum.
In Deutschland ist Dreh- und Angelpunkt das Post- und Fernmeldegeheimnis, das die private Korrespondenz schützt und das greift, sobald es Ihnen gestattet ist, Ihren beruflichen Mail-Account auch privat zu nutzen. Dann fällt nämlich Ihr Postfach unter das Briefgeheimnis und keinem ist es erlaubt, ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung darauf zuzugreifen, auch Ihrem Arbeitgeber nicht.
Eine Weitergabe Ihres Passwortes für den E-Mail-Zugang liegt dann in Ihrem Ermessen, natürlich nur sofern das die anderen Sicherheitsrichtlinien Ihres Unternehmens zulassen.
Auch die Weiterleitung von Mails an einen Vertreter ist nicht unbedingt ratsam, denn Juristen streiten noch darüber, ob nicht auch der Absender eines Mails gewissen Schutz genießt, d.h. vor Versand darüber informiert sein muss, dass seine Mail weitergeleitet wird. Dies kann bei vertraulichen oder sehr privaten Mails durchaus ratsam sein.
In seinem Beitrag nennt der Datenschutz-Guru drei Möglichkeiten für eine juristisch einigermaßen saubere (wenn auch nicht korrekte) Abwesenheitsregelung bei Urlaub (und Krankheit). Wir bei vibrio haben uns für die zweite Variante entschieden und sie funktioniert bisher auch ohne Pannen: